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    Diese Förderrichtlinien gelten ab 2024

    Mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) wird die Nutzung von mindestens 65 % erneuerbaren Energien ab 2028 für alle neuen Heizungen verbindlich. Die neuen Regelungen bieten bis zu 70 % Förderung, die durch den Klima-Geschwindigkeitsbonus und einen Einkommensbonus möglich werden. Es können bis zu 90.000 € förderfähige Investitionskosten pro Wohneinheit und ein KfW-Ergänzungskredit von bis zu 120.000 € pro Wohneinheit in Anspruch genommen werden​​.

    Checkmark

    Mit dem Klima-Geschwindigkeitsbonus, dem Einkommensbonus und dem Effizienzbonus sind bis zu 70 % Förderung für den Heizungstausch möglich.

    Checkmark

    Für Effizienz-Einzelmaßnahmen, wie beispielsweise Maßnahmen zur Wärmedämmung, sind es max. 20 % Förderung.

    Checkmark

    Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben bei einer Wohneinheit liegt bei 90.000 €.

    Checkmark

    Neu ist ein ergänzendes Kreditangebot der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) von bis zu 120.000 € pro Wohneinheit.

    Das neue Gebäudeenergiegesetz

    Das GEG läutet die Energiewende im Gebäudebereich ein und ist ab dem 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Die überarbeitete Bundesförderung für effiziente Gebäude-Einzelmaßnahmen-Förderrichtlinie (BEG-EM) bietet umfangreiche Förderungen, einschließlich eines Investitionskostenzuschusses von bis zu 70 % für den Austausch alter Heizungen. Zusätzlich werden energetische Sanierungsmaßnahmen, beispielsweise an der Gebäudehülle, mit bis zu 20 % gefördert. Hauseigentümer mit gültigem individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) erhalten 5 % extra-Förderung. Neu hinzu kommt außerdem ein zinsvergünstigter Ergänzungskredit zur Finanzierung.

    Mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz wird mehr Eigenheimbesitzern der Weg zu einer energieeffizienten Immobilie ermöglicht. Diese Förderungen bieten nicht nur finanzielle Anreize, sondern tragen auch zu einer nachhaltigeren und wirtschaftlich effizienteren Wohnsituation bei.

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    bis zu 70% Förderung

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    Für Energieberatungskunden

    240€

    Die neuen Fördersätze

    In den letzten Monaten hat sich die politische Landschaft in Bezug auf Energieeffizienz und Umweltschutz erheblich gewandelt. Eine Flut von Gesetzesänderungen und neuen Richtlinien zielt darauf ab, den Übergang zu nachhaltigeren Lebens- und Bauweisen zu beschleunigen. Die Einführung des neuen Gebäudeenergiegesetzes und die darin enthaltenen Fördersätze sind eine direkte Antwort auf diese Entwicklungen und stellen einen wichtigen Schritt dar, um den Herausforderungen des Klimawandels zu begegnen und die Energiewende in Deutschland voranzutreiben.

    Förderung für klimafreundliches Heizen: Das gilt ab Januar 2024

    Für den Heizungstausch ist die Nutzung von mindestens 65 % erneuerbaren Energien ab spätestens 2028 für alle neuen Heizungen verbindlich.

    • Grundförderung: 30 % Grundförderung für den Austausch alter fossiler Heizungen und der Einbau neuer Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien und den Einbau einer zusätzlichen Heizung auf Basis erneuerbarer Energien.
    • Effizienzbonus: 5 % für Wärmepumpen, wenn als Wärmequelle Wasser, Erdreich, Abwasser oder ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird.
    • Klima-Geschwindigkeitsbonus: 20 % bis zum 31. Dezember 2028 für selbstnutzende Eigentümer bei Austausch bestimmter Heizungstypen.
    • Einkommensabhängiger Bonus: 30 % für selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von bis zu 40.000 €.

    Die Boni sind kumulierbar und die maximale Zuschussförderung beträgt für selbstnutzende Eigentümer bis zu 70 % und für Vermieter bis zu 35 %​​.

    Fördersätze Einzelmaßnahme Heizungstausch

    Grundfördersatz Effizienzbonus Klima-Geschwindigkeitsbonus Einkommensbonus Maximale Förderung für Selbstnutzer
    Wärmepumpe 30 % 5 % max. 20 % 30 % 70 %
    Solarthermie 30 % - max. 20 % 30 % 70 %
    Biomasse 30 % - max. 20 % 30 % 70 %
    Gebäude-/Wärmenetz 30 % - max. 20 % 30 % 70 %
    Wasserstofffähige Gasbrennwerttherme 30 % - max. 20 % 30 % 70 %

    Fördersätze Einzelmaßnahmen

    Grundfördersatz iSFP-Bonus Summe Förderung
    Gebäudehülle (z. B. Fenster, Fassade, Dach, Zwischendecken) 15 % 5 % 20 %
    Anlagentechnik 15 % 5 % 20 %
    Heizungsoptimierung zur Effizienzverbesserung 15 % 5 % 20 %
    Heizungsoptimierung zur Emissionsminderung (bei Biomasseheizungen) 50 % - 50 %

    Förderfähige Investitionssummen

    Einzelmaßnahmen

    Ohne individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) sind bis zu 30.000 € förderfähig für Einfamilienhäuser oder die erste Wohneinheit in Mehrparteienhäusern, mit Erhöhungen für jede zusätzliche Wohneinheit.

    Mit iSFP sind es maximal 60.000 € mit Erhöhungen für jede zusätzliche Wohneinheit.

    Einzelmaßnahme Heizungstausch 

    Beim Heizungstausch können bis zu 30.000 € für ein Einfamilienhaus bzw. die erste Wohneinheit in einem Mehrparteienhaus gefördert werden​​.

    • Die mögliche förderfähige Investitionssumme bei einem Fördersatz von 70 % wären also 21.000 €.
    • 30.000 € für die erste Wohneinheit.
    • Jeweils 15.000 € für die zweite bis sechste Wohneinheit.
    • Jeweils 8.000 € ab der siebten Wohneinheit.
    • Beispiel für 2 Wohneinheiten: 30.000 € + 15.000 € = 45.000 €
    • Beispiel für 7 Wohneinheiten: 30.000 € + (15.000 € x 5) + 8.000 € = 113.000 €
    Ohne iSFP Mit iSFP
    Einzelmaßnahmen max. 30.000 € pro Wohneinheit pro Kalenderjahr max. 60.000 € pro Wohneinheit pro Kalenderjahr
    Heizungstausch max. 30.000 € für die erste Wohneinheit pro Kalenderjahr max. 30.000 € für die erste Wohneinheit pro Kalenderjahr
    Höchstgrenzen der Investitionssummen max. 60.000 € für die erste Wohneinheit pro Kalenderjahr max. 90.000 € für die erste Wohneinheit pro Kalenderjahr

    Ab wann kann ich die neuen Förderungen beantragen?

    Die Antragstellung ist für einzelne Effizienzmaßnahmen ab dem 1. Januar 2024 und für den Heizungstausch ab dem 27. Februar 2024 für Selbstnutzer in Einfamilienhäusern möglich. Für andere Benutzergruppen erfolgt die Freigabe gestaffelt im Verlauf des Jahres 2024. 

    Eine Übergangsregelung ermöglicht es, den Heizungstausch sofort zu beauftragen und den Förderantrag nachzureichen​​. So profitierst du schon jetzt von den neuen Fördersätzen. Diese Übergangsregelung gilt für alle Vorhaben, die bis zum 31. August 2024 begonnen werden. Der Antrag muss bis zum 30. November 2024 gestellt werden.

    Was muss ich bei der Beantragung beachten?

    Anträge für die Heizungsförderung können bei der KfW und für Effizienz-Einzelmaßnahmen beim BAFA gestellt werden. Ein abgeschlossener Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einem Fachunternehmen ist ab 2024 erforderlich (Angebot muss unterschrieben sein). Wichtig ist, dass der vorzeitige Maßnahmenbeginn also eine Anzahlung oder der Start der Maßnahme vor Antragstellung weiterhin förderschädlich ist​​. Folgende weitere Punkte sind zu berücksichtigen:

    • Vorhabenbeginn erst nach Antragsstellung.
    • Der Vorhabenbeginn vor Bewilligung beziehungsweise Förderzusage des Antrags ist zulässig, erfolgt aber auf eigenes Risiko und begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung.
    • Der Leistungsvertrag muss zwingend das voraussichtliche Datum der Umsetzung enthalten.

    Neu: Ergänzungskredit von der KfW

    Ein ergänzendes Kreditangebot von bis zu 120.000 € pro Wohneinheit wird zinsvergünstigt für private Selbstnutzer und Selbstnutzerinnen von Wohngebäuden mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 € für den Heizungstausch und weitere Effizienzmaßnahmen angeboten​​.

    Zinssatz: Der Kredit wird von der KfW an die durchleitenden Finanzierungsinstitute mit einem Zinssatz gewährt, der bis zu 2,5 Prozentpunkte unterhalb der KfW-Refinanzierungskonditionen liegen kann (gilt exemplarisch für das Angebot mit 30 Jahren Laufzeit und 10 Jahren Zinsbindung; andere Laufzeitangebote barwertig abgeleitet).

    Info zum KfW Kredit 261: Komplettsanierung zum Effizienzhaus bleibt erhalten.

    Häufig gestellte Fragen

    Was ist der 5 % Effizienzbonus für Wärmepumpen?

    Der 5 % Effizienzbonus gilt für Wärmepumpen, wenn als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen wird oder ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird​​.

    Was ist der Klima-Geschwindigkeitsbonus?

    Der Klima-Geschwindigkeitsbonus beträgt bis zum 31. Dezember 2028 20 %. Der Bonus wird selbstnutzenden Eigentümern für den Heizungstausch nur für

    die selbstgenutzte Wohneinheit gewährt. Voraussetzung ist der Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas- und Nachtspeicherheizungen (ohne Anforderung an den Zeitpunkt der Inbetriebnahme) oder von funktionstüchtigen Gas- oder Biomasseheizungen, die älter als 20 Jahre sind (seit Inbetriebnahme). Für die Errichtung von Biomasseheizungen wird der Klima-Geschwindigkeitsbonus nur dann gewährt, wenn diese mit einer solarthermischen Anlage, einer Photovoltaikanlage mit elektrischer Warmwasserbereitung oder einer Wärmepumpe kombiniert werden. 

    Wichtig: Für den Erhalt des Klima-Geschwindigkeitsbonus sind eine Meldebescheinigung und der Grundbuchauszug zum Nachweis der Selbstnutzung vorzulegen.

    Es gelten die folgenden Bonussätze: 

    • bis 31. Dezember 2028 20 %
    • ab 1. Januar 2029 bis 31. Dezember 2030 17 %
    • ab 1. Januar 2031 bis 31. Dezember 2032 14 %
    • ab.1. Januar 2033 bis 31. Dezember 2034 11 %
    • ab 1. Januar 2035 bis 31. Dezember 2036 8 %
    • ab 1. Januar 2037 entfällt der Bonus

    Wie ist das zu versteuernde Haushaltseinkommen definiert?

    Das zu versteuernde Haushaltseinkommen wird ermittelt aus dem Einkommen des Kalenderjahres der im Haushalt wohnenden selbstnutzenden (Mit-)Eigentümer und deren im Haushalt lebenden Ehe- oder Lebenspartner zum Zeitpunkt der Antragstellung. Für das Haushaltsjahreseinkommen wird der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragseingang ermittelt. Das zu versteuernde Haushaltseinkommen wird anhand der Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes nachgewiesen.

    Was verändert sich bei der Antragstellung?

    Bei der Antragstellung für die Heizungsförderung müssen ab 2024 Anträge bei der KfW und für Effizienz-Einzelmaßnahmen beim BAFA gestellt werden. Ein abgeschlossener Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einem Fachunternehmen ist erforderlich. Die KFW-Antragstellung für private Selbstnutzer in Einfamilienhäusern ist voraussichtlich ab 27. Februar 2024 möglich. Die Übergangsregelung sieht vor, dass für Heizungstauschvorhaben, die bis 31. August 2024 begonnen werden, der Förderantrag bis zum 30. November 2024 nachgeholt werden kann.

    Wichtig: Der vorzeitige Maßnahmenbeginn vor Antragstellung ist weiterhin förderschädlich. Der Vorhabenbeginn vor Bewilligung bzw. Förderzusage des Antrags ist zulässig, erfolgt aber auf eigenes Risiko und begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung​​.